Wahlberechtigt und wählbar sind die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teil-Fachbereiches 01 und die ihnen durch Gesetz mitgliedschaftlich Gleichgestellten, die am ersten Wahltag in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis von mindestens sechs Monaten stehen und mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Wahlberechtigt und wählbar sind auch die Drittmittelbediensteten mit Privatdienstvertrag.
Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise sowie die nebenberuflich an der JGU Tätigen und diejenigen Mitglieder der JGU, die länger als zwei Jahre beurlaubt sind. Nicht wählbar ist das bereits gewählte Mitglied der Gruppe 4 im Fachbereichsrat.
Jede und jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Fachbereich aus, in dem sie oder er überwiegend tätig ist. Besteht die Tätigkeit zu gleichen Teilen in mehreren Fachbereichen, bestimmen die Wahlberechtigten durch Erklärung bis spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber dem Wahlleiter den Fachbereich, in dem sie wahlberechtigt und wählbar sein wollen, andernfalls erfolgt die Zuordnung durch das Wahlbüro.
Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit von Montag, 04.12. bis Montag, 11.12.2023 während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Dekanats zur Einsichtnahme aus.
Berichtigung des Wählerverzeichnisses:
Jedes Mitglied der Johannes Gutenberg-Universität, welches das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter Einspruch einlegen.
Während der Auslegungsfrist kann das Wählerverzeichnis auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann bei offensichtlichen Fehlern oder bei fehlerhafter Gruppenzugehörigkeit eine Änderung oder ein Nachtragen bis spätestens zum sechsten Werktag vor dem ersten Wahltag vornehmen.
Berichtigungen des Wählerverzeichnisses werden den Betroffenen mitgeteilt, soweit sie für das Wahlrecht oder die Wählbarkeit erheblich sind.
für den Teil-Fachbereich - Katholisch-Theologische Fakultät: | 2 Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
Scheidet ein Mitglied durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft, insbesondere der Wählbarkeit für das jeweilige Gremium oder die jeweilige Gruppe, oder aus anderen Gründen aus oder wird die Wahl zum Mitglied für ungültig erklärt, so wird ein Ersatzmitglied berufen.
Im Falle der Verhältniswahl ist das Ersatzmitglied entsprechend § 24 Abs. 4 Wahlordnung zu ermitteln.
Im Falle der Mehrheitswahl ist Ersatzmitglied die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
Wahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, 18.12.2023, 18:00 Uhr in der Geschäftsstelle vorliegen; Vordrucke sind im Downloadbereich oder in der Geschäftsstelle erhältlich.
Die Vorgeschlagenen sollen mindestens zwei Kandidierende umfassen und sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Ein Listenname kann angegeben werden.
Bewerberinnen und Bewerber dürfen
-
nur der Gruppe angehören, aus deren Mitte die Mitglieder gewählt werden und die nach § 5 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung wählbar sind,
-
in keinem anderen Wahlvorschlag der Gruppe aufgenommen sein
Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform; sie müssen umfassen:
- die Bezeichnung der Wahl;
- die Bezeichnung der Gruppe;
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Fachbereich und Unterschrift der Kandidierenden;
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Fachbereich und Unterschrift der Vorschlagenden
- Datum der Unterzeichnung.
Den Wahlvorschlägen ist die Erklärung der Kandidierenden beizufügen, dass sie mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Ferner ist der Name sowie die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer einer Vertrauensperson beizufügen, die den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlorgan vertritt. Die Vertrauensperson kann ebenfalls auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen sein.
Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Vorschlagenden der Gruppe unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Niemand darf sich selbst vorschlagen.
Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 25 WO) ist zu wählen, wenn kein oder ein zugelassener Wahlvorschlag vorliegt bzw. mehrere zugelassene Wahlvorschläge vorliegen, die Zahl der Vorgeschlagenen jedoch nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder erreicht.
Liegt kein zugelassener Wahlvorschlag vor, so werden so viele freie Linien auf dem Stimmzettel bereitgestellt, wie Mitglieder zu wählen sind.
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet in elektronischer Form, was durch die Wahlberechtigten elektronisch zu bestätigen ist. Die Authentifizierung erfolgt durch das Einloggen mit den persönlichen Merkmalen, die in der Regel durch die Authentifizierungsdaten für das Datennetz der JGU (Uni-Account) vorgesehen sind. Wahlberechtigte, die keinen Zugang zum Datennetz der JGU haben, erhalten individuelle Zugangsdaten.
Die elektronischen Stimmzettel sind entsprechend den in den Wahlunterlagen und im Wahlportal enthaltenen Anleitungen elektronisch auszufüllen und abzusenden.
Die Stimmabgabe ist während der Geschäftszeiten des Wahlbüros auch dort möglich.
2) Briefwahl:
Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Diese kann spätestens 09.01.2024, bis 17:00 Uhr im Wahlbüro mündlich oder schriftlich (Antrag als Download erhältlich) beantragt werden. Wird der Wahlbrief per Post übersandt, so haben ihn die Wahlberechtigten freizumachen. Wer Briefwahlunterlagen erhalten hat, kann seine Stimme nur noch auf diesem Wege abgeben.
Die Wahlbriefumschläge müssen bis spätestens 22.01.2024, 16:00 Uhr in den Geschäftsstelle des FB 01 (siehe Downloadbereich) eingegangen sein