WAHLBEKANNTMACHUNG
ÜBER DIE NACHWAHL ZUR DOKTORANTENVERTRETUNG
DER JOHANNES GUTENBERG UNIVERSITÄT MAINZ
VOM 07. BIS 11. MAI 2026
Aufgrund fehlender Mitglieder in der Doktorandenvertretung sind gem. § 80 Abs. 2 der geltenden Wahlordnung der Johannes Gutenberg-Universität vom 03.12.2025 (Veröffentlichungsblatt Nr. 10/2025) Nachwahlen durchzuführen.
Die Promovierenden wählen aus ihrer Mitte in freier, gleicher und geheimer Wahl ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter.
- 01 – Evangelisch-Theologische Fakultät
- 03 – Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
- 05 – Philosophie und Philologie
- 10 – Biologie
- Hochschule für Musik und Kunsthochschule
Dabei bilden alle registrierten Doktorandinnen und Doktoranden eines Fachbereichs einen Stimmbezirk. Die künstlerischen Hochschulen bilden gemeinsam einen Stimmbezirk. Die Wahlberechtigung erlischt mit dem Bestehen der Disputation oder mit deren endgültigen Nichtbestehen.
Jede und jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Fachbereich aus, in dem sie oder er als Doktorandin oder Doktorand registriert ist.
Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 15.04. bis 21.04.2026 während der Dienststunden im Wahlbüro zur Einsichtnahme aus.
Berichtigung des Wählerverzeichnisses:
Jedes Mitglied der Johannes Gutenberg-Universität, welches das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist bem Wahlleiter Einspruch einlegen. Während der Auslegungsfrist kann das Wählerverzeichnis auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.
Der Wahlleiter kann bei offensichtlichen Fehlern eine Änderung oder ein Nachtragen bis spätestens zum sechsten Werktag vor dem ersten Wahltag vornehmen.
Berichtigungen des Wählerverzeichnisses werden den Betroffenen mitgeteilt, soweit sie für das Wahlrecht oder die Wählbarkeit erheblich sind.
| Stimmbezirk | Anzahl |
| FB 01 - Evangelisch-Theologische Fakultät | 1 |
| FB 03 - Rechts- und Wirtschaftswissenschaften | 2 |
| FB 05 - Philosophie und Philologie | 2 |
| FB 10 - Biologie | 1 |
| Hochschule für Musik und Kunsthochschule | 1 |
Die Amtszeit beginnt mit Annahme der Wahl zur Mitgliedschaft.
Scheidet ein Mitglied durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft, insbesondere der Wählbarkeit für das Gremium bzw. aus anderen Gründen aus oder wird die Wahl zum Mitglied für ungültig erklärt, so wird ein Ersatzmitglied berufen.
Bewerberinnen oder Bewerber dürfen:
- nur der Gruppe angehören, aus deren Mitte Mitglieder gewählt werden und die nach § 5, Abs. 1 WO wählbar sind,
- in keinem anderen Wahlvorschlag der Gruppe aufgenommen sein.
Im Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen bzw. Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Ein Listenname kann angegeben werden.
Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform und müssen umfassen:
- die Bezeichnung der Wahl;
- die Bezeichnung der Gruppe;
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Fachbereich sowie Datum und Unterschrift der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber;
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Fachbereich sowie Datum und Unterschrift von mindestens zwei vorschlagenden Wahlberechtigten der Gruppe.
Den Wahlvorschlägen ist die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber beizufügen, dass sie mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Auf dem Wahlvorschlag ist ferner der Name sowie die E-Mail-Adresse und Telefonnummer einer Vertrauensperson anzugeben, die den Wahlvorschlag gegenüber dem Initiativorgan vertritt. Die Vertrauensperson kann ebenfalls auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen sein.
Wahlberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und sich nicht selbst vorschlagen.
Nach dem Grundsatz der Listenwahl (§ 60 WO) ist zu wählen, wenn für einen Fachbereich bzw. die künstlerischen Hochschulen mindestens ein zugelassener Wahlvorschlag vorliegt. In diesem Fall können die Wählenden ihre Stimme nur für einen Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
Nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl (§ 61 WO) ist zu wählen, wenn für einen Fachbereich bzw. die künstlerischen Hochschulen nur ein Mitglied zu wählen ist.
Wird für einen Fachbereich kein Wahlvorschlag abgegeben, findet in diesem Bereich keine Nachwahl statt (§ 57 Abs. 5 WO).
1) Online-Wahl:
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet in elektronischer Form, was durch die Wahlberechtigten elektronisch zu bestätigen ist. Die Authentifizierung erfolgt durch das Einloggen mit den persönlichen Merkmalen, die in der Regel durch die Authentifizierungsdaten für das Datennetz der JGU (Uni-Account) vorgesehen sind. Wahlberechtigte, die keinen Zugang zum Datennetz der JGU haben, erhalten individuelle Zugangsdaten.
Die elektronischen Stimmzettel sind entsprechend den in den Wahlunterlagen und im Wahlportal enthaltenen Anleitungen auszufüllen und abzusenden.
Die Stimmabgabe ist während der Geschäftszeiten des Wahlbüros (Adresse s. u.) auch dort möglich.
2) Briefwahl:
Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Diese kann bis zum 28.04.2026 bis spätestens 17:00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Präsidenten (Wahlbüro) mündlich oder schriftlich (Link zum Antrag) beantragt werden. Wird der Wahlbrief per Post zurückgesandt, so haben ihn die Wahlberechtigten freizumachen. Wer Briefwahlunterlagen erhalten hat, kann seine Stimme nur noch auf diesem Wege abgeben
Die Wahlbriefumschläge müssen spätestens am 11.05.2026 bis16:00 Uhr im Wahlbüro der JGU, Forum 3, Ebene 0, Raum 00-339 eingegangen sein.
DER PRÄSIDENT
DER JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT