Wahlberechtigt und wählbar sind die an der Universität eingeschriebenen Studierenden.
Gehören Wahlberechtigte der Gruppe der Studierenden und zugleich einer anderen Gruppe an, so können sie nur in der Gruppe der Studierenden im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 2 HochSchG wählen und/oder gewählt werden; es sei denn sie erklären gegenüber dem Wahlleiter, dass sie in einer anderen Gruppe wählen und/oder gewählt werden wollen. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den Fachbereichen und Gruppen das aktive und passive Wahlrecht nur gekoppelt ausgeübt werden kann (§ 5 Abs. 3 WO).
Wählen und gewählt werden kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit von Montag, 04.12. bis Montag, 11.12.2023 während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Präsidenten und zusätzlich in den Geschäftsstellen der Fachbereiche (siehe Downloadbereich) zur Einsichtnahme aus.
Berichtigung des Wählerverzeichnisses:
Jedes Mitglied der Johannes Gutenberg-Universität, welches das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter Einspruch einlegen.
Während der Auslegungsfrist kann das Wählerverzeichnis auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann bei offensichtlichen Fehlern oder bei fehlerhafter Gruppenzugehörigkeit eine Änderung oder ein Nachtragen bis spätestens zum sechsten Werktag vor dem ersten Wahltag vornehmen.
Berichtigungen des Wählerverzeichnisses werden den Betroffenen mitgeteilt, soweit sie für das Wahlrecht oder die Wählbarkeit erheblich sind.
1. für den Senat: | 8 Mitglieder |
2. zu den Fachbereichsräten der Fachbereiche
02 – Sozialwissenschaft, Medien und Sport
03 – Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
04 – Medizin (gemäß § 6, Abs. 3, Nr. 2 der Satzung der Universitätsmedizin)
05 – Philosophie und Philologie
06 – Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft
07 – Geschichts- und Kulturwissenschaft
08 – Physik, Mathematik und Informatik
09 – Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften
10 – Biologie
und zum Rat der Hochschule für Musik
|
jeweils 4 Mitglieder |
3. zum Fachbereichsrat des Fachbereiches 01 - Katholische Theologie und Evangelische Theologie
(Von den Mitgliedern muss die Hälfte aus dem Teilfachbereich Katholisch-Theologische Fakultät und die andere Hälfte aus dem Teilfachbereich Evangelisch-Theologische Fakultät kommen.)
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4 Mitglieder |
4. zum Rat der Kunsthochschule Mainz | 3 Mitglieder |
Scheidet ein Mitglied durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft, insbesondere der Wählbarkeit für das jeweilige Gremium oder die jeweilige Gruppe, bzw. aus anderen Gründen aus oder wird die Wahl zum Mitglied für ungültig erklärt, so wird ein Ersatzmitglied berufen. Im Falle der Verhältniswahl ist das Ersatzmitglied entsprechend § 24 Abs. 4 Wahlordnung zu ermitteln.
Im Falle der Mehrheitswahl ist Ersatzmitglied die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
Wahlberechtigte können nach Feststellung des Wählerverzeichnisses bei folgenden Geschäftsstellen Wahlvorschläge einreichen (Adressen der Geschäftsstellen siehe im Downloadbereich):
- Wahlen zu den Fachbereichsräten: Bei der Dekanin bzw. dem Dekan,
- Wahlen zu den Räten: Bei der Rektorin bzw. dem Rektor,
- Wahl zum Senat: In der Geschäftsstelle des Präsidenten.
Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur der Gruppe der Studierenden angehören und in keinem weiteren Wahlvorschlag eingetragen sein.
- die Bezeichnung der Wahl;
- die Bezeichnung der Gruppe;
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Fachbereich und Unterschrift der Kandidierenden;
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Fachbereich und Unterschrift der Vorschlagenden
- Datum der Unterzeichnung.
Den Wahlvorschlägen ist die Erklärung der Kandidierenden beizufügen, dass sie mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Ferner ist der Name sowie die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer einer Vertrauensperson beizufügen, die den Wahlvorschlag gegenüber den Wahlorganen vertritt. Die Vertrauensperson kann ebenfalls auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen sein.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Vorschlagenden der Gruppe unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Niemand darf sich selbst vorschlagen.
Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 25 WO) ist zu wählen, wenn kein oder ein zugelassener Wahlvorschlag vorliegt bzw. mehrere zugelassene Wahlvorschläge vorliegen, die Zahl der Vorgeschlagenen jedoch nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder erreicht.
Liegt kein zugelassener Wahlvorschlag vor, so werden so viele freie Linien auf dem Stimmzettel bereitgestellt, wie Mitglieder zu wählen sind.
Auf dem Stimmzettel können nur so viele wählbare Personen angekreuzt oder eingetragen werden, wie Mitglieder in dieser Gruppe zu wählen sind.
Die Wählerinnen und Wähler können auf dem Stimmzettel
- vorgedruckte Bewerberinnen bzw. Bewerber durch ein Kreuz kennzeichnen.
- vorgedruckte Bewerberinnen bzw. Bewerber durch ein Kreuz kennzeichnen und weitere wählbare Personen eintragen.
- wählbare Personen eintragen, ohne vorgedruckte Bewerberinnen bzw. Bewerber durch ein Kreuz zu kennzeichnen
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet in elektronischer Form, was durch die Wahlberechtigten elektronisch zu bestätigen ist. Die Authentifizierung erfolgt durch das Einloggen mit den persönlichen Merkmalen, die in der Regel durch die Authentifizierungsdaten für das Datennetz der JGU (Uni-Account) vorgesehen sind. Wahlberechtigte, die keinen Zugang zum Datennetz der JGU haben, erhalten individuelle Zugangsdaten.
Die elektronischen Stimmzettel sind entsprechend den in den Wahlunterlagen und im Wahlportal enthaltenen Anleitungen elektronisch auszufüllen und abzusenden.
Die Stimmabgabe ist während der Geschäftszeiten des Wahlbüros auch dort möglich.
2) Briefwahl:
Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Diese kann spätestens 09.01.2024, bis 17:00 Uhr im Wahlbüro mündlich oder schriftlich (Antrag als Download erhältlich) beantragt werden. Wird der Wahlbrief per Post übersandt, so haben ihn die Wahlberechtigten freizumachen. Wer Briefwahlunterlagen erhalten hat, kann seine Stimme nur noch auf diesem Wege abgeben.
Die Wahlbriefumschläge müssen bis spätestens 22.01.2024, 16:00 Uhr in den Geschäftsstellen der Wahlorgane (siehe Downloadbereich) eingegangen sein