Bekanntmachung FBR

WAHLBEKANNTMACHUNG ÜBER
DIE WAHL ZU DEN FACHBEREICHSRÄTEN BZW. RÄTEN
DER JOHANNES GUTENBERG UNIVERSITÄT
VOM 22. BIS 28. JANUAR 2026

Aufgrund des § 40 Abs. 1 Hochschulgesetz (HochSchG) in der Fassung vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 202), BS 223-41, i. V. m. § 21 Abs. 2 der geltenden Wahlordnung der Johannes Gutenberg-Universität vom 03.12.2025; Veröffentlichungsblatt Nr. 10/2025) wird bekannt gegeben:

Mit Ablauf der Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder in den Fachbereichsräten bzw. Räten sind Neuwahlen durchzuführen.

Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte in freier, gleicher und geheimer Wahl ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter.

Gemäß § 37 Abs. 2 HochSchG bilden für die Mitglieder in den Gremien folgende Gruppe:

  • Gruppe 1: Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • Gruppe 2: Studierende sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis bzw. deren überwiegende Arbeitszeit zur Promotion zur Verfügung steht
  • Gruppe 3: wissenschaftliche bzw. akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Gruppe 4: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder der Universität und die ihnen durch Gesetz mitgliedschaftlich Gleichgestellten, die am ersten Wahltag in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis von mindestens sechs Monaten stehen und mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Wahlberechtigt und wählbar sind auch die Auszubildenden und Drittmittelbedienstete mit Privatdienstvertrag.
Wahlberechtigt und wählbar sind auch die diejenigen Mitglieder, die nach Maßgabe des zugrundeliegenden Kooperationsvertrages in einem mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführten gemeinsamen Berufungsverfahren mit einer Leitungsposition an der außeruniversitären Forschungseinrichtung betraut werden.

Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise sowie die nebenberuflich an der JGU Tätigen, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren und diejenigen Mitglieder der JGU, die länger als zwei Jahre beurlaubt sind.

Wahlberechtigte, die mehreren Fachbereichen angehören, bestimmen durch Erklärung gegenüber dem Wahlleiter den Fachbereich, indem sie wahlberechtigt und wählbar sein wollen. Unterbleibt eine Erklärung, entfällt die Wahlberechtigung in den Fachbereich mit der höheren Ordnungsnummer. Für Studierende ist der Fachbereich maßgebend, den sie bei der Einschreibung oder Rückmeldung an erster Stelle benennen.

Wahlberechtigte, die mehreren Gruppen angehören, können nur in einer Gruppe wählen und/oder gewählt werden. Gehören Wahlberechtigte der Gruppe der Studierenden und zugleich einer anderen Gruppe an, so können sie nur in der Gruppe der Studierenden im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 2 HochSchG wählen und/oder gewählt werden; es sei denn, sie erklären gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter dass sie in einer anderen Gruppe wählen und/oder gewählt werden wollen.

Erklärungen können hinsichtlich des aktiven und passiven bis zu drei Wochen vor dem ersten Wahltag abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass das aktive und passive Wahlrecht nur gekoppelt ausgeübt werden kann (§ 5 Abs. 4 WO).

Wählen und gewählt werden kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Verzeichnis liegt vom 10.12. bis 16.12.2025 während der Dienststunden in den Geschäftsstellen der Fachbereiche sowie in der Geschäftsstelle des Präsidenten (Wahlbüro) zur Einsichtnahme aus.

Berichtigung des Wählerverzeichnisses:
Berichtigungen können innerhalb der Auslegungsfrist beim Wahlleiter beantragt werden. Er kann bei offensichtlichen Fehlern oder bei fehlerhafter Gruppenzugehörigkeit eine Änderung oder ein Nachtragen bis zum Ende des letzten Wahltages vornehmen. Den Betroffenen werden Berichtigungen des Wählerverzeichnisses schriftlich mitgeteilt, soweit sie für das Wahlrecht oder die Wählbarkeit erheblich sind.

 

FACHBEREICH: GR 1 GR 2 GR 3 GR 4
01 - Teilfachbereich Katholisch-Theologische Fakultät 7 2 2 1
01 – Teilfachbereich Evangelisch-Theologische Fakultät 7 2 2 1
02 - Sozialwissenschaft, Medien und Sport 13 4 3 2
03 - Rechts- und Wirtschaftswissenschaften 13 4 3 2
04 - Universitätsmedizin 12 4 3 2
(Gemäß § 7 Abs. 2 UMG ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der dem Fachbereichsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus Einrichtungen gewählt werden, zu deren Aufgaben die Krankenversorgung gehört.)
05 - Philosophie und Philologie 13 4 3 2
06 - Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft 13 4 3 2
07 - Geschichts- und Kulturwissenschaft 13 4 3 2
08 - Physik, Mathematik und Informatik 13 4 3 2
09 - Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften 13 4 3 2
10 - Biologie 13 4 3 2
Hochschule für Musik 13 4 3 2
Kunsthochschule 11 3 2 2

Die Amtszeit beginnt zum 01.04.2026 und beträgt für die Mitglieder der Gruppen 1, 3, 4 drei Jahre, die der Studierenden ein Jahr.
Scheidet ein Mitglied durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft, insbesondere der Wählbarkeit für das Gremium oder die jeweilige Gruppe, oder aus anderen Gründen aus oder wird die Wahl für ungültig erklärt, so wird ein Ersatzmitglied berufen.

Wahlberechtigte können nach Feststellung des Wählerverzeichnisses beim zuständigen Initiativorgan Wahlvorschläge einreichen: Diese müssen bis spätestens 07.01.2026 um 18.00 Uhr in der Geschäftsstelle des Präsidenten (Forum 3, Ebene 0, Raum 00-339) eingegangen sein; Vordrucke sind dort oder in den Dekanaten erhältlich. Es sollen möglichst doppelt so viele Bewerberinnen und/oder Bewerber aufgestellt werden, wie Mitglieder zu wählen sind jedoch mindestens zwei Bewerberinnen und/oder Bewerber.

Bewerberinnen oder Bewerber dürfen:

  1. nur der Gruppe angehören, aus deren Mitte Mitglieder gewählt werden und die nach § 5, Abs. 1 und § 5 Abs. 3, Nr. 5 WO wählbar sind,
  2. in keinem anderen Wahlvorschlag der Gruppe aufgenommen sein.

Im Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen bzw. Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Ein Listenname kann angegeben werden.

Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform und müssen umfassen:

  • die Bezeichnung der Wahl;
  • die Bezeichnung der Gruppe;
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Gruppenzugehörigkeit und
    Fachbereich/Dienststelle sowie Datum und Unterschrift der vorgeschlagenen
    Bewerberinnen oder Bewerber;
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Gruppenzugehörigkeit, Fachbereich/Dienststelle
    sowie Datum und Unterschrift von mindestens zwei vorschlagenden
    Wahlberechtigten der Gruppe.

Den Wahlvorschlägen ist die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber beizufügen, dass sie mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Auf dem Wahlvorschlag ist ferner der Name sowie die E-Mail-Adresse und Telefonnummer einer Vertrauensperson anzugeben, die den Wahlvorschlag gegenüber dem Initiativorgan vertritt. Die Vertrauensperson kann ebenfalls auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen sein.

Wahlberechtigte dürfen sich selbst nicht vorschlagen und nur einen Wahlvorschlag pro Gremium unterzeichnen.

Nach den Grundsätzen der Listenwahl ist zu wählen, wenn für eine Gruppe mindestens ein zugelassener Wahlvorschlag vorliegt. In diesem Fall können die Wählenden ihre Stimme nur für einen Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.

Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist zu wählen, wenn für eine Gruppe ein Mitglied zu wählen ist. Hier können die Wählerinnen und Wähler auf dem Stimmzettel so viele wählbare Personen kennzeichnen, wie Mitglieder in dieser Gruppe zu wählen sind.

1) Online-Wahl:
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet in elektronischer Form, was durch die Wahlberechtigten elektronisch zu bestätigen ist. Die Authentifizierung erfolgt durch das Einloggen mit den persönlichen Merkmalen, die in der Regel durch die Authentifizierungsdaten für das Datennetz der JGU (Uni-Account) vorgesehen sind. Wahlberechtigte, die keinen Zugang zum Datennetz der JGU haben, erhalten individuelle Zugangsdaten. Die elektronischen Stimmzettel sind entsprechend den im Wahlportal enthaltenen Anleitungen elektronisch auszufüllen und abzusenden.
Die Stimmabgabe ist während der Geschäftszeiten des Wahlbüros auch dort möglich.

2) Briefwahl:
Briefwahlunterlagen können bis spätestens 14.01.2026 bis 17:00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Präsidenten (Wahlbüro) mündlich oder schriftlich (Antrag siehe unter https://www.verwaltung.zentrale-dienste.uni-mainz.de/wahlen-und-infrastruktur-zd3/wahlbekanntmachung/) beantragt werden. Werden die Briefwahlunterlagen per Post zurückgesandt, so haben ihn die Wahlberechtigten freizumachen. Wer Briefwahlunterlagen erhalten hat, kann seine Stimme nur noch auf diesem Wege abgeben.

Die Wahlbriefumschläge müssen bis spätestens 28.01.2026 bis 16:00 Uhr im Wahlbüro, Forum 3, Ebene 0, Raum 00-339 eingegangen sein.

Mainz, den 24.11.2025

DER PRÄSIDENT
DIE DEKANINNEN UND DEKANE DER FACHBEREICHE
DER REKTOR DER HOCHSCHULE FÜR MUSIK
DER REKTOR DER KUNSTHOCHSCHULE